REIT- und FAHRVEREIN Kalthauser Höhe von 1968 E.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  • 1. Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Kalthauser Höhe von 1968 e.V."
  • 2. Der Verein hat seinen Sitz in 58091 Hagen; Kalthausen und ist in das Vereinsregister eingetragen
  • 3. Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landesportbundes Nordrhein-Westfalen

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  • 1.1 Förderung des Reit- und Fahrsports, Anleiten und Unterrichten der Mitglieder im Reit- und Fahrsport sowie in der Pferdehaltung
  • 1.2 Unterhalten der Reitsportanlage in Kalthausen
  • 1.3 Ausüben des Reit- und Fahrsports, Veranstalten und Beschicken von Pferdeleistungsprüfungen (Turniere)
  • 1.4 Förderung und Unterstützung der jugendlichen Mitglieder im Sinne dieser Satzung sowie der Satzung des Provinzialverbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
  • 2. Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Die Beiträge und Spenden sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
  • 3. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit.

§3 Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied im Verein kann werden:
  • 1.1 Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist
  • 1.2 minderjährige natürliche Personen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, wenn wenigstens ein(e) Erziehungsberechtigte(r) entsprechend §3 Abs. 1.1 Mitglied im Verein ist
  • 1.3 juristische Personen, Vereine und Verbände; diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
  • 2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  • 3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet des Reit- und Fahrsports bzw. der Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
  • 2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
  • 2.1 Die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge und Arbeitsabgaben an den Verein zu zahlen;
  • 2.2 durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen
  • 3. Sämtliche Ämter innerhalb des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt. Eine Besoldung erfolgt weder an Vorstandsmitglieder noch an aktive Sportler. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Beendigung oder Verlust der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • 1.1 Durch Austritt, der mit vierteljährlicher Kündigung zum Jahresende erklärt werden muss. Die Austrittserklärung muss schriftlich per Einschreiben an den Vorstand gerichtet werden;
  • 1.2 durch Tod;
  • 1.3 durch Ausschluss.
  • 2. Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
  • 2.1 Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  • 2.2 das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens
  • 2.3 Verstoß gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung des Grundgesetzes
  • 2.4 Nichterfüllung der Beitrags- und Arbeitsabgabenpflicht.
  • 3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss über den Ausschluss muss durch Einschreibebrief dem Mitglied bekannt gegeben werden.
    Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Briefes kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Widerspruch erhoben werden.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • 4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind jedoch verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge und Arbeitsabgaben für das laufende Jahr zu zahlen.

§6 Beiträge

  • 1. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodus der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§7 Arbeitsabgaben

  • 1. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodus der Arbeitsabgabe werden durch die Mitgliederversammlung in einer Arbeitsabgabenordnung festgelegt.

§8 Organe des Vereins sind:

  • 1.1 der Vorstand
  • 1.2 die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

  • 1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
  • 1.1 1. Vorsitzender
  • 1.2 2. Vorsitzender
  • 1.3 1. Geschäftsführer
  • 1.4 1. Kassierer

    Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  • 2. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem
  • 2.1 2. Geschäftsführer
  • 2.2 2. Kassierer
  • 2.3 1. Reitwart
  • 2.4 2. Reitwart
  • 2.5 1. Jugendwart
    Der 1. Jugendwart ist für die Jugendlichen und Junioren ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zuständig
  • 2.6 2. Jugendwart
    Der 2. Jugendwart ist für die Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zuständig.
  • 2.7 Platz- und Hallenwart
  • 3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt; hiervon ausgenommen ist der 1. Jugendwart. Der 1. Jugendwart wird von der Jugendabteilung (§12) zur Wahl vorgeschlagen. Der Vorschlag muss jedoch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Erfolgt die Bestätigung nicht, so muss ein neuer Vorschlag von der Jugendabteilung erfolgen. Der nicht bestätigte Kandidat kann auf die Dauer von einem Jahr nicht mehr zur Wahl vorgeschlagen werden.
  • 4. Auf Antrag muss die Wahl des Vorstandes geheim durchgeführt werden.
  • 5. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
    In den einzelnen Verantwortungsbereichen werden die Wahlen mit einem Versatz von zwei Jahren durchgeführt, d.h., alle zwei Jahre wird ein Teil des Vorstandes neu gewählt.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus oder übernimmt es im Vorstand eine andere Aufgabe, so ist das freiwerdende Vorstandsamt für den Rest der Wahlperiode durch eine Ersatzwahl zu besetzen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Wahlen mit einem Versatz von zwei Jahren durchgeführt werden.
  • 6. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des §26 des BGB gemeinsam durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§9.1) vertreten.
  • 7. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse sowie die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
  • 8. Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen.
    Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen zur sachkundigen Anhörung zugezogen werden.

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Mitglieder dieses beim Vorstand schriftlich beantragen oder auf Vorstandsbeschluss.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreißig Mitglieder anwesend sind. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist gemäß § 32 BGB beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle natürlichen geschäftsfähigen Personen, die Mitglieder im Verein sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • 1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechend § 9, Abs. 1-3.
  • 2. Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern
  • 3. Die Entgegennahme der Jahresberichte der einzelnen Bereiche.
  • 4. Die Entlastung des Vorstandes.
  • 5. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge sowie der Arbeitsabgabe.
  • 6. Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
  • 7. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • 8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gem. § 14.
  • 9. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • 10. Festlegung von Vereinsordnungen, in denen das Vereinsleben geregelt wird.

§ 11 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen

Der Verein soll nachstehenden Organisationen zugehören:

  • 1. dem zuständigen Kreis- (Bezirks-) Verband der Reit- und Fahrvereine seines Kreises (Bezirkes),
  • 2. dem Provinzialverband Westfälischer Reit- und Fahrvereine,
  • 3. dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
  • 4. dem Kreissportbund oder der entsprechenden Organisation auf Stadt- oder Kreisebene,
  • 5. Die Jugendabteilung soll in allen örtlichen Jugendausschüssen vertreten sein. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand zu stellen.

§12 Jugendabteilung

Zur Jugendabteilung zählen alle eingetragenen männlichen und weiblichen Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht 22 Jahre alt werden.

Die Jugendabteilung schlägt den 1. Jugendwart zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vor. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Jugendabteilung ab vollendetem 14. Lebensjahr.

§13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in ordnungsgemäßer Form zum Jahresabschluss abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer mit deren Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in Münster, die es zur Förderung und Pflege der Reiterei in Westfalen-Lippe zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§15 Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die am 26.10.1968 beschlossene Satzung des Reit- und Fahrvereins Kalthauser Höhe von 1968 e.V. sowie die beschlossenen Nachträge zur Satzung ungültig.

Diese Satzung des Reit- und Fahrvereins Kalthauser Höhe von 1968 e.V. wurde in der Mitgliederversammlung am 7. April 1978 beschlossen.

Hagen-Dahl, 7. April 1978

gez. Peter Neuhaus                  gez. Hartmut Grote
1. Geschäftsführer                    1. Vorsitzender